Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie
§1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
§2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüberhinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.
§4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
3. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten, ebensowenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.
4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
7. Wenn, infolge des Verschuldens des Käufers, die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
§5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. die Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens zwei Wochen vor der Ausübung des Rücktrittsrechts durch einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
3. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen wird, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, daß er auf der Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Antrag des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
2. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine vier-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
3. Für Versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längs-tens fünf Tage. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von zehn Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
2. Rechnungen sind zahlbar: 1. Innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4% Eilskonto; 2. ab 11.-30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
3. Werden an Stelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 31. Tage ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Neben dem Skonto von 4% werden Vorzinsen nicht vergütet. 5. Abänderungen der Regulierungsweise sind drei Monate vorher anzukündigen. 6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. 7. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 9 Zahlungsverzug
1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die offene Forderung ab Fälligkeit mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Pro Mahnung werden darüber hinaus je 10,00€ Mahngebühren berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
§ 10 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzeige machen.
§12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Umgehungsverbot (Auszug aus den Satzungen) Umgehungsverbot der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig.